Anhang IF – SÜDLICHER BLAUFLOSSENTHUN — VERBREITUNGSGEBIETE

REG_2026_249 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202

Art: Südlicher Blauflossenthun Thunnus maccoyii Gebiet: Alle Verbreitungsgebiete (SBF/F41-81)
Union 13 ( 1) Analytische TAC Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
TAC 13
( Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.1)

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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