1.Höchstanzahl der Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun (Thunnus thynnus) zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen Spanien 60 Frankreich 55 Union 115
2.Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen Spanien 364 Frankreich 154 (1) Italien 30 Zypern 20 (1) Malta 54 (1) Union 622 (1) Diese Zahl kann erhöht werden, wenn ein Ringwadenfänger gemäß Nummer 4 dieses Anhangs durch bis zu zehn Langleinenfänger ersetzt wird.
3.Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv befischen dürfen Kroatien 18 Italien 12 Union 30
4.Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen. Anzahl der Fischereifahrzeuge (2) (3) Griechenland (4) Spanien Frankreich Kroatien Italien Zypern (5) Malta (6) Portugal Ringwadenfänger (7) 0 0 0 0 0 0 0 0 Langleinenfänger 0 0 0 0 0 0 0 0 Köderschiffe 0 0 0 0 0 0 0 0 Handleinenfänger 0 0 0 0 0 0 0 0 Trawler 0 0 0 0 0 0 0 0 Fahrzeuge der kleinen Fischerei 0 0 0 0 0 0 0 0 Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei (8) 0 0 0 0 0 0 0 0 (2) Die Zahlen in dieser Tabelle werden nach der Genehmigung des Fang-, Aufzuchts- und Kapazitätsmanagementsplans der Union durch die ICCAT im Einklang mit den anwendbaren ICCAT-Empfehlungen und Unionsvorschriften erstellt. (3) Die Zahlen in dieser Tabelle können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden. (4) Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt werden. (5) Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden. (6) Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger ersetzt werden. (7) Die jeweilige Anzahl der Ringwadenfänger in dieser Tabelle ist das Ergebnis von Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten und begründet keine historischen Rechte für die Zukunft. (8) Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).
5.Höchstanzahl Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf Höchstanzahl Tonnaren (9) Mitgliedstaat Anzahl Tonnaren Spanien 6 Italien 6 Portugal 2 (9) Die Zahlen in dieser Tabelle werden nach der Genehmigung des Fang-, Aufzucht- und Kapazitätsmanagementsplans der Union durch die ICCAT im Einklang mit den anwendbaren ICCAT-Empfehlungen und Unionsvorschriften erstellt.
6.Höchstanzahl zugelassener Betriebe und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen darf Höchstanzahl zugelassener Betriebe und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun (10) Anzahl Betriebe Menge (in Tonnen) Griechenland 2 785 Spanien 10 6 300 Kroatien 4 2 947 Italien 13 3 764 Zypern 3 2 195 Malta 6 8 786 Portugal 2 350 (10) Die Zahlen in dieser Tabelle werden nach der Genehmigung des Fang-, Aufzucht- und Kapazitätsmanagementsplans der Union durch die ICCAT im Einklang mit den anwendbaren ICCAT-Empfehlungen und Unionsvorschriften erstellt.
7.Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Nördlichen Weißen Thun (Thunnus alalunga) als Zielart befischen dürfen, gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/2107 Mitgliedstaat Höchstanzahl Schiffe Irland 50 Spanien 730 Frankreich 151 Portugal 310
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026
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