Art. 11 – Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 8a und 8b

REG_2026_249 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202

(1)Spanien und Frankreich stellen bei der Festsetzung ihrer Fangmöglichkeiten für die gewerbliche Fischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 8a und 8b (Golf von Biskaya) sicher, dass die Summe ihrer jeweiligen Fangmöglichkeiten sowie der gewerblichen Rückwürfe und der Anlandungen und toten Rückwürfe im Rahmen der Freizeitfischerei 3 883 t nicht überschreitet. Die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für diese Fangmöglichkeiten.
(2)Spanien und Frankreich unterrichten die Kommission bis zum 15. März über die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 und darüber, wie diese Fangmöglichkeiten mit jenem Absatz im Einklang stehen.
(3)Fänge, die im Rahmen der Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 in der gewerblichen Fischerei getätigt werden, werden von Spanien und Frankreich (BSS/8AB) gemeldet.
(4)In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, dürfen in den ICES-Divisionen 8a und 8b a) täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und an Bord behalten werden und b) Stellnetze weder zum Fangen noch zum Behalten von Wolfsbarsch genutzt werden.
(5)Absatz 4 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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