Art. 22 – Abhilfemaßnahmen für Seezunge im Skagerrak, Kattegat und der westlichen Ostsee

REG_2026_249 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202

(1)Fischereifahrzeuge der Union, die in den ICES-Unterdivisionen 20-23 mit stationären Kiemennetzen (43) fischen, verwenden keine Maschenöffnungen zwischen 80 mm und 119 mm.
(2)Absatz 1 gilt nicht für a) Fischereifahrzeuge der Union, die nicht quotengebundene Arten befischen und deren Beifänge von Seezunge (Solea solea) in dem Seegebiet südlich von 55° 00' nördlicher Breite und bis zu zwei Seemeilen von den Basislinien entfernt weniger als 1 % betragen, oder b) Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter Einhaltung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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