Art. 6 – Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs

REG_2026_249 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202

(1)Die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzten TACs werden, soweit dort angegeben, von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt.
(2)Der betreffende Mitgliedstaat setzt die in Absatz 1 genannten TACs in einer Höhe fest, die a) den Zielen und Vorschriften der Verordnungen (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2018/973 und (EU) 2019/472 entspricht, insbesondere dem Ziel der nachhaltigen Nutzung des Bestands, und b) als Ergebnis i) mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der der höchstmögliche Dauerertrag (maximum sustainable yield, MSY) erzielt wird, wenn eine analytische Bewertung vorliegt, oder ii) zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes im Fischereimanagement führt, wenn keine oder nur eine unvollständige analytische Bewertung vorliegt.
(3)Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März folgende Angaben: a) die von ihm festgesetzten TACs; b) die vom ihm erhobenen, ausgewerteten und als Grundlage für die Festsetzung der TACs dienenden Daten und c) Erläuterungen, inwiefern die festgesetzten TACs den Bedingungen des Absatzes 2 genügen.
(4)Gegebenenfalls kann die Kommission den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) um ein Gutachten ersuchen, in dem der STECF: a) die Angaben gemäß Absatz 3 Buchstaben b und c bewertet und b) bewertet, ob die von den Mitgliedstaaten festgesetzten TACs mit den Bedingungen gemäß Absatz 2 im Einklang stehen.
(5)Sind die von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben gemäß dem STECF-Gutachten unzureichend, übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des STECF-Gutachtens aktualisierte Angaben zusammen mit Begründung dieser gemäß dem STECF-Gutachten geforderten neuen Angaben.
(6)Entsprechen die von den Mitgliedstaaten festgesetzten TACs gemäß dem STECF-Gutachten nicht den Bedingungen in Absatz 2, übermitteln die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des STEF Gutachtens aktualisierte TACs zusammen mit einer Begründung dieser gemäß dem STECF-Gutachten geforderten aktualisierten TACs sowie gegebenenfalls zusammen mit den in Absatz 5 genannten Angaben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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