ErwGr. 62

REG_2026_249 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202

Überdies sollten die Bestimmungen mit denen die Verordnung (EU) 2025/202 geändert wird, um die Übertragung von Quoten für Blauen Wittling von WHB/8C3411 auf WHB/1X14 für 2025 zu ermöglichen, rückwirkend gelten. Eine solche rückwirkende Geltung lässt den Grundsatz des Vertrauensschutzes unberührt, da die Quoten im Rahmen dieser TACs noch nicht ausgeschöpft sind —

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.02.2026

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