Art. 3 – Verbot der Einfuhr von Erdgas aus der Russischen Föderation

REG_2026_261 · zur Einstellung der Einfuhren von russischem Erdgas und zur Vorbereitung der Einstellung von Einfuhren von russischem Öl, zur Verbesserung der Überwachung potenzieller Energieabhängigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938

(1)Die Einfuhr von Erdgas in gasförmigem Zustand über Pipelines (im Folgenden „Pipelinegas“), das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, wird verboten, es sei denn, eine der vorübergehenden Ausnahmen nach Artikel 4 findet Anwendung.
(2)Die Einfuhr von LNG, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat, direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird oder aus Erdgas in gasförmigem Zustand stammt, das in der Russischen Föderation gewonnen wurde, wird verboten, es sei denn, eine der vorübergehenden Ausnahmen nach Artikel 4 findet Anwendung. Dieses Verbot gilt auch für LNG, das in Mischungen enthalten ist und seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird oder das aus in der Russischen Föderation gefördertem Erdgas in gasförmigem Zustand gewonnen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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