ErwGr. 40

REG_2026_261 · zur Einstellung der Einfuhren von russischem Erdgas und zur Vorbereitung der Einstellung von Einfuhren von russischem Öl, zur Verbesserung der Überwachung potenzieller Energieabhängigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938

Da die Union der schnellstmöglichen wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Gaseinfuhren aus der Russischen Föderation eine hohe Wichtigkeit beimisst, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Nach der Erklärung von Versailles vom März 2022 und der Annahme des Vorschlags für diese Verordnung am 17. Juni 2025 hatten die Marktteilnehmer viel Zeit, ihr Lieferportfolio anzupassen. Dennoch erscheint es angemessen, einen Übergangszeitraum vorzusehen, damit Gaslieferanten, die ihre Lieferstrategien noch nicht angepasst haben, die erforderlichen Vorkehrungen treffen können, um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen. Das Verbot der Einfuhr von Gas aus der Russischen Föderation sollte daher erst ab dem 18. März 2026 gelten. Damit Einführer mit bestehenden Lieferverträgen und Einführer, die neue Verträge abschließen, die erforderliche vorherige Genehmigung rechtzeitig und ohne Störungen der geplanten Gaseinfuhren einholen können, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen unterschiedlichen Genehmigungsverfahren gelten, bevor das Verbot von Gaseinfuhren aus der Russischen Föderation anwendbar wird —

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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