Art. 7 – Zusammenarbeit und Informationsaustausch

REG_2026_261 · zur Einstellung der Einfuhren von russischem Erdgas und zur Vorbereitung der Einstellung von Einfuhren von russischem Öl, zur Verbesserung der Überwachung potenzieller Energieabhängigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938

(1)Die Genehmigungsbehörde ist die Zollbehörde, es sei denn, ein Mitgliedstaat benennt zu diesem Zweck eine andere Behörde. Wenn ein Mitgliedstaat eine andere Behörde als die Zollbehörde als Genehmigungsbehörde benennt, teilt er dies der Kommission mit.
(2)Soweit möglich und im Rahmen der jeweiligen Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse arbeiten die Genehmigungsbehörden mit den Regulierungsbehörden, den zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit den Zollbehörden sowie mit dem OLAF, der EUStA, der ACER und der Kommission zusammen und tauschen die erhaltenen Informationen über Erdgaseinfuhren mit ihnen aus, um die wirksame Bewertung der Einhaltung der Artikel 3 und 4 zu gewährleisten. Sie tauschen insbesondere Informationen in Bezug auf potenzielle Umgehungspraktiken aus, die im Zuge der Durchführung dieser Verordnung festgestellt werden.
(3)Die Genehmigungsbehörde oder, sofern zutreffend, die Zollbehörde stellen der Kommission relevante Informationen bereit, sodass es dieser möglich ist, zu überwachen, ob die spezifischen Bedingungen nach Artikel 4 Absätze 1, 2, 3, 4 und 5 weiterhin erfüllt sind. Dabei überwacht die Kommission insbesondere, ob diese Bestimmungen nicht zu Zwecken der Umgehung genutzt werden.
(4)Zusätzlich zu den gemäß Absatz 3 bereitgestellten Informationen unterrichten die Genehmigungsbehörden und, falls zutreffend, die Zollbehörden die Regulierungsbehörden, die zuständigen Behörden, die ACER und die Kommission monatlich über wesentliche Elemente im Zusammenhang mit den Entwicklungen der Einfuhren von Erdgas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, zum Beispiel Mengen, die im Rahmen von lang- oder kurzfristigen Verträgen eingeführt wurden, Einspeisepunkte oder Vertragspartner. Diese Informationen umfassen zudem die wesentlichen Entwicklungen in Bezug auf Erdgas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird und im Rahmen eines in Artikel 5 Absatz 10 genannten Versandverfahrens in die Union gelangt.
(5)Die Genehmigungsbehörden und gegebenenfalls die Zollbehörden verschiedener Mitgliedstaaten tauschen erforderlichenfalls die von ihnen erhaltenen Informationen über Erdgaseinfuhren aus und arbeiten zusammen, um eine wirksame Durchsetzung dieser Verordnung sicherzustellen und eine Umgehung der Vorschriften zu verhindern. Sie nutzen bestehende Instrumente und Datenbanken, die einen wirksamen Austausch einschlägiger Informationen zwischen nationalen Behörden in ihrem Mitgliedstaat und Behörden in anderen Mitgliedstaaten ermöglichen, oder sie richten diese Instrumente erforderlichenfalls ein.
(6)Bis zum 1. Juli 2026 und bis zum 1. Juli 2027 veröffentlicht die ACER auf der Grundlage der im Rahmen dieser Verordnung eingegangenen Daten und der ihr vorliegenden Informationen einen Bericht, der einen Überblick über die Verträge für die Lieferung von Erdgas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, sowie eine Bewertung der Auswirkungen der Diversifizierung auf die Energiemärkte enthält. Falls relevant, muss dieser Bericht auch Daten über Erdgas enthalten, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird und im Rahmen eines in Artikel 5 Absatz 10 genannten Versandverfahrens in die Union gelangt.
(7)Die Kommission und die ACER tauschen gegebenenfalls ihnen vorliegende einschlägige Informationen über Verträge für die Einfuhr von Erdgas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, mit den Genehmigungsbehörden und gegebenenfalls mit den Zollbehörden aus, um die Durchsetzung dieser Verordnung zu erleichtern.
(8)Sofern für die Erfüllung der Verpflichtung zum Informationsaustausch gemäß diesem Artikel relevant, gilt die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates (13) entsprechend.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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