Art. 8 – Sanktionen

REG_2026_261 · zur Einstellung der Einfuhren von russischem Erdgas und zur Vorbereitung der Einstellung von Einfuhren von russischem Öl, zur Verbesserung der Überwachung potenzieller Energieabhängigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938

(1)Die Mitgliedstaaten sehen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen bei Nichteinhaltung der Bestimmungen nach den Artikeln 3, 4 oder 5 vor.
(2)Das Höchstmaß der Sanktionen für juristische Personen beträgt mindestens a) 3,5 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs des Unternehmens, b) 40 Mio. EUR, oder c) 300 % des geschätzten Transaktionsumsatzes, berechnet auf der Grundlage der entsprechenden Erdgasmengen und der „Day-Ahead“-Vertragspreise auf dem TTF-Markt. Das Höchstmaß der Sanktionen für natürliche Personen beträgt mindestens 2,5 Mio. EUR.
(3)Verleiht die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats den zuständigen Behörden nicht die Befugnis, unabhängig Geldbußen zu verhängen, so kann dieser Artikel so angewandt werden, dass das Sanktionsverfahren von der zuständigen Behörde eingeleitet und die Geldbuße von dem zuständigen nationalen Gericht durchgesetzt wird, wobei sicherzustellen ist, dass die entsprechenden Verfahren wirksam sind und die gleiche Wirkung wie von zuständigen Behörden verhängte Geldbußen haben. In jedem Fall müssen die verhängten Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(4)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die geltenden nationalen Vorschriften, die die Durchführung dieses Artikels gewährleisen, bis zum 4. Februar 2028 mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.02.2026

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