Art. 7 – Grundfischbestände

REG_2026_266 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2026

(1)Dieser Artikel gilt für alle Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Grundfischbeständen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1022 im westlichen Mittelmeer dienen.
(2)Der höchstzulässige Fischereiaufwand für Schleppnetzfischer und Langleinenfischer wird entsprechend Anhang IV der vorliegenden Verordnung begrenzt. Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1022 und den Artikeln 26 bis 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
(3)Die Höchstfangmengen für Tiefseegarnelen im Alboran-Meer, im Bereich der Balearen, in Nordspanien und im Golfe du Lion sind unter Anhang IV festgesetzt.
(4)Die Höchstfangmengen für Tiefseegarnelen im Bereich von Korsika, im Ligurischen Meer, im Tyrrhenischen Meer und im Bereich von Sardinien sind unter Anhang IV festgesetzt.
(5)Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach Anhang IV lässt Folgendes unberührt: a) Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; b) Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates; c) zusätzliche Anlandungen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (9) oder Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zulässig sind; d) zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder übertragene Mengen nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013; e) Abzüge gemäß den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.01.2026

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