Art. 9 – Abhilfemaßnahmen für Europäischen Seehecht in den geografischen GFCM-Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7 und Kaisergranat im geografischen GFCM-Untergebiet 6

REG_2026_266 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2026

(1)Dieser Artikel gilt für Fischereitätigkeiten von Schiffen der Union, die dem Fang von Europäischem Seehecht (Merluccius merluccius) in den geografischen GFCM-Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7 und Kaisergranat (Nephrops norvegicus) im geografischen GFCM-Untergebiet 6 dienen.
(2)Die Höchstfangmenge für Europäischen Seehecht für Fischereifahrzeuge der Union, die Kiemen- und Spiegelnetze (GNS, GTR, GND) in Unionsgewässern des westlichen Mittelmeers einsetzen, ist in Anhang IV festgelegt.
(3)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Kaisergranat mit einer Panzerlänge von mindestens 25 mm an.
(4)Dieser Artikel gilt nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Untersuchungen dienen, sofern diese Untersuchungen unter Einhaltung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) durchgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.01.2026

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