Art. 12 – Kleine pelagische Bestände

REG_2026_266 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2026

(1)Dieser Artikel gilt für alle Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union, die dem Fang von Sardine (Sardina pilchardus) und Sardelle (Engraulis encrasicolus) im Adriatischen Meer dienen.
(2)Die Höchstfangmengen für Sardine und Sardelle dürfen die in Anhang V festgesetzten Mengen nicht überschreiten.
(3)Die maximale Flottenkapazität, ausgedrückt in Anzahl der Schiffe, kW und BRZ der Fischereifahrzeuge der Union, die kleine pelagische Bestände befischen dürfen, ist unter Anhang V festgesetzt.
(4)Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.01.2026

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