Art. 11 – Aufzeichnung und Übermittlung von Daten

REG_2026_266 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2026

(1)Die Mitgliedstaaten zeichnen gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und den Artikeln 146c, 146d und 146e der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (11) die Fischereiaufwandsdaten auf und übermitteln sie an die Kommission.
(2)Bei der Übermittlung von Fischereiaufwandsdaten an die Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführten Codes für die Fischereiaufwandsgruppen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.01.2026

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