Die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird wie folgt geändert:
1.
Der Titel erhält folgende Fassung: „Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19.
Februar 2004 über ein Waffenembargo angesichts der Lage in Simbabwe“.
2.
Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Die Buchstaben b bis e werden gestrichen. b) Die folgenden Buchstaben werden angefügt: „f) ‚zuständige Behörden‘ die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten; g) ‚Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen‘ jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Anleihen, Akkreditive, Lieferantenkredite, Bestellerkredite, Ein- oder Ausfuhrvorauszahlungen und alle Arten von Versicherungs- und Rückversicherungen, einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen, unter Bedingungen oder ohne Bedingungen auszahlt oder sich dazu verpflichtet; die Zahlung sowie die Bedingungen für die Zahlung des vereinbarten Preises für eine Ware oder Dienstleistung im Einklang mit der üblichen Geschäftspraxis stellen keine Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen dar; h) ‚Gebiet der Union‘ die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag über die Europäische Union (EUV) nach Maßgabe der im EUV festgelegten Bedingungen Anwendung findet, einschließlich ihres Luftraums.“
3.
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 (1) Es ist verboten, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (*1) (im Folgenden ‚Gemeinsame Militärgüterliste‘) aufgeführten Güter und Technologien sowie Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2)Es ist untersagt, a) technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in Absatz 1 genannten Güter unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben, b) Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Güter an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen, c) wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Förderung der unter Buchstabe a oder b genannten Transaktionen besteht, teilzunehmen.
(*1) Letzte Fassung veröffentlicht in ABl.
C, C/2025/1499, 6.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1499/oj." (*2) Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl.
L 94 vom 30.3.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/258/oj).“ "
4.
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Es ist untersagt, a) wissentlich und vorsätzlich die in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur internen Repression verwendet werden könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen, b) technische Hilfe im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben, c) Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe bereitzustellen, oder d) wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Förderung der unter Buchstabe a, b oder c genannten Transaktionen besteht, teilzunehmen.“
5.
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Abweichend von den Artikeln 2 und 3 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes genehmigen: a) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfe und technischer Hilfe im Zusammenhang mit i) nichtletalem militärischem Gerät, das ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient oder für Programme der Europäischen Union und der Vereinten Nationen zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist, ii) Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt ist, b) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind, sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzmitteln und technischer Hilfe im Zusammenhang mit diesen Transaktionen.“
6.
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Die Artikel 2 und 3 gelten nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshilfepersonal und damit verbundenem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird.“
7.
Die Artikel 6, 7 und 7a werden gestrichen.
8.
In Artikel 8 Absatz 1 erhält Buchstabe a folgende Fassung: „a) den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben oder deren Staatsangehörigkeit sie besitzen, unverzüglich alle Informationen vorzulegen, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern würden, und diese Informationen direkt oder über diese zuständigen Behörden der Kommission zu übermitteln.“
9.
Artikel 9 wird gestrichen.
10.
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 (1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen alle ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegenden sonstigen sachdienlichen Informationen aus, insbesondere über a) Genehmigungen, die im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen erteilt wurden, und b) Verstöße, Vollzugsprobleme sowie Urteile nationaler Gerichte.
(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Durchführung dieser Verordnung berühren könnten.“
11.
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 10a (1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den in Anhang II aufgeführten Websites an.
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer in Anhang II aufgeführten Websites.
(2)Die Mitgliedstaaten melden der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten der zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und melden ihr alle späteren Änderungen der Kontaktdaten der zuständigen Behörden.
(3)Soweit diese Verordnung eine Melde-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.
Artikel 10b Die nach dieser Verordnung übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.“
12.
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang II auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.“
13.
Artikel 11a wird gestrichen.
14.
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, gegebenenfalls auch strafrechtliche Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Vorschriften über Sanktionen erforderlichen Maßnahmen.
Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner geeignete Maßnahmen, um die Einziehung der Erträge aus solchen Verstößen zu ermöglichen.
(2)Die Mitgliedstaaten melden der Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung die in Absatz 1 genannten Vorschriften und melden ihr alle späteren Änderungen dieser Vorschriften.“
15.
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Diese Verordnung gilt a) im Gebiet der Union, b) an Bord von Luftfahrzeugen und Schiffen, die der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterstehen, c) für natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union, d) für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen innerhalb und außerhalb des Gebiets der Union und e) für juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Union getätigt werden.“
16.
Der Titel von Anhang II erhält folgende Fassung: „Websites mit Informationen über die in den Artikeln 4 und 8 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission“.
17.
Anhang III wird aufgehoben.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.02.2026
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