Art. 2

REG_2026_384 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe

(1)Es ist verboten, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (*1) (im Folgenden ‚Gemeinsame Militärgüterliste‘) aufgeführten Güter und Technologien sowie Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2)Es ist untersagt, a) technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in Absatz 1 genannten Güter unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe zu gewähren, zu verkaufen, zu liefern oder weiterzugeben, b) Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten oder mit dem Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr der in Absatz 1 genannten Güter an Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe unmittelbar oder mittelbar bereitzustellen, c) wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten, deren Zweck oder Wirkung unmittelbar oder mittelbar in der Förderung der unter Buchstabe a oder b genannten Transaktionen besteht, teilzunehmen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.02.2026

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