Art. 18 – Formen der Kennzeichnung

REG_2026_405 · über Detergenzien und Tenside und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004

(1)Die in Anhang V Teile A und B genannten Kennzeichnungsinformationen werden folgendermaßen bereitgestellt: a) auf einem physischen Etikett oder b) auf einem digitalen Etikett und, als Duplikat, auf einem physischen Etikett.
(2)Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe b a) ist es zulässig, die in Anhang V Teil C genannten Kennzeichnungsinformationen nur auf einem digitalen Etikett bereitzustellen; b) ist es zulässig, die in Anhang V Teil A Nummer 1 Buchstaben a, c und d genannten Kennzeichnungsinformationen nur auf einem physischen Etikett bereitzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.03.2026

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