Art. 15 – Identifizierung der Wirtschaftsakteure

REG_2026_405 · über Detergenzien und Tenside und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004

(1)Die Wirtschaftsakteure benennen auf Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde Folgendes: a) alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ein Detergens oder ein Tensid bezogen haben; und b) alle Wirtschaftsakteure, an die sie ein Detergens oder ein Tensid abgegeben haben.
(2)Die Wirtschaftsakteure müssen in der Lage sein, die in Absatz 1 genannten Informationen zehn Jahre lang, nachdem sie das Detergens oder Tensid bezogen haben, und zehn Jahre lang, nachdem sie das Detergens oder Tensid abgegeben haben, vorzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.03.2026

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