Art. 14 – Verpacken und Umpacken durch Importeure und Händler

REG_2026_405 · über Detergenzien und Tenside und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004

(1)Wenn Importeure oder Händler ein Detergens oder Tensid verpacken oder umpacken und diese Importeure oder Händler nicht den Pflichten des Herstellers gemäß Artikel 13 unterliegen, müssen sie je nach Fall und zusätzlich zu ihren Pflichten gemäß Artikel 10 oder 11 a) dafür sorgen, dass auf der Verpackung die Worte „verpackt von“ oder „umgepackt von“, gefolgt vom Namen des Importeurs oder Händlers, seinem eingetragenen Handelsnamen oder seiner eingetragenen Handelsmarke, seiner Postanschrift, seiner elektronischen Anschrift und seiner Telefonnummer, angegeben sind; b) ein Muster des Originals der in Artikel 17 Absatz 3 oder 4 genannten Angaben zehn Jahre lang ab dem Tag, an dem das Detergens oder Tensid in Verkehr gebracht wurde, für die Marktüberwachungsbehörden bereithalten und c) den Verweis auf die eindeutige Produktkennung zehn Jahre lang ab dem Tag, an dem das Detergens oder das für Endnutzer bestimmte Tensid in Verkehr gebracht wurde, für die Marktüberwachungsbehörden bereithalten.
(2)Die Bereitstellung auf dem Markt von Detergenzien oder für Endnutzer bestimmten Tensiden in Nachfüllstationen gilt nicht als Verpacken oder Umverpacken im Sinne dieses Artikels.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.03.2026

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