Art. 12 – Bereitstellung durch Nachfüllen

REG_2026_405 · über Detergenzien und Tenside und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Unbeschadet der Verordnungen (EU) 2023/988 (20) und (EU) 2025/40 (21) des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Sicherheits- und Hygieneanforderungen für die Wiederbefüllung, einschließlich des Risikos der Verwechslung mit Lebensmitteln, wenn Detergenzien oder für Endnutzer bestimmte Tenside durch Nachfüllen auf dem Markt bereitgestellt werden, stellt der Wirtschaftsakteur, der das Produkt für Endnutzer bereitstellt, sicher, dass
a)Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden, um die Exposition von Menschen — insbesondere von Kindern — zu minimieren, u. a. dadurch, dass Kinder daran gehindert werden, die Nachfüllstation unbeaufsichtigt zu benutzen, und durch eine angemessene Schulung ihrer Mitarbeiter und
b)die über eine Nachfüllstation bereitgestellten Detergenzien oder für Endnutzer bestimmten Tenside nicht in einer Weise miteinander reagieren, die die menschliche Gesundheit gefährden könnte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.03.2026

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