Art. 13 – Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Händler gelten

REG_2026_405 · über Detergenzien und Tenside und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004

Importeure oder Händler gelten als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegen den Pflichten eines Herstellers gemäß Artikel 8, wenn sie
a)ein Detergens oder Tensid unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringen,
b)ein bereits in Verkehr gebrachtes Detergens oder Tensid so verändern, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden könnte oder
c)Endnutzern ein Tensid auf dem Markt bereitstellen, bei dem es sich nicht um ein für Endnutzer bestimmtes Tensid handelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.03.2026

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