REG_2026_405 · über Detergenzien und Tenside und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004
Importeure und Händler, die ein Detergens oder Tensid unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen oder ein Detergens oder Tensid so verändern, dass sich dies auf die Konformität des Produkts mit dieser Verordnung auswirken kann, sollten als Hersteller gelten und somit die Pflichten eines Herstellers wahrnehmen. Ebenso sollten Importeure und Händler, die Endnutzern ein Tensid auf dem Markt bereitstellen, das nicht für die Abgabe an Endnutzer, sondern für die Hersteller von Detergenzien produziert wurde, die Rolle der Hersteller übernehmen und unter anderem einen digitalen Produktpass erstellen. In anderen Fällen sollten Wirtschaftsakteure, die von anderen Wirtschaftsakteuren bereits in Verkehr gebrachte Detergenzien oder Tenside nur verpacken oder umpacken, nachweisen können, dass sich dies nicht auf die Konformität mit dieser Verordnung ausgewirkt hat, indem sie ihre Identität auf der Verpackung angeben und eine Kopie des Originals der Kennzeichnungsinformationen aufbewahren. Unter Verpackungs- und Umverpackungstätigkeiten sollte die Bereitstellung der Produkte in Einzelverpackungen für die Endnutzer verstanden werden, und nicht der Verkauf durch Nachfüllen.
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