ErwGr. 12

REG_2026_463 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats

Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Risiko vorzubeugen, dass Antragsteller, auf die das Konzept des sicheren Drittstaats angewandt wird, untertauchen, unter anderem indem sie gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) die Bewegungsfreiheit beschränken oder gemäß Artikel 10 der genannten Richtlinie den betreffenden Antragsteller in Haft nehmen, um die Zulässigkeit von Anträgen zu prüfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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