ErwGr. 18

REG_2026_464 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene

Da in Bangladesch, Kolumbien, Ägypten, Indien, Marokko und Tunesien, sowie im Kosovo als potenziellem Bewerberland für eine Mitgliedschaft in der Union generell keine Gefahr der Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1347 besteht, was auch die sehr niedrigen Anerkennungsquoten für Antragssteller aus diesen Ländern zeigen, sollte der Schluss gezogen werden, dass diese Länder die Kriterien für die Einstufung als sichere Herkunftsländer im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348 erfüllen und dass diese Länder auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmt werden sollten. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, andere Drittstaaten auf nationaler Ebene als sichere Herkunftsländer zu bestimmen, sowie der möglichen künftigen Bestimmung weiterer Drittstaaten, die die in der Verordnung (EU) 2024/1348 festgelegten Bedingungen erfüllen, als sichere Herkunftsländer auf Unionsebene im Rahmen künftiger Änderungen der genannten Verordnung. Die Kommission sollte unverzüglich jedes Ersuchen eines Mitgliedstaats prüfen, um zu beurteilen, ob weitere Drittstaaten auf Unionsebene als sichere Herkunftsländer bestimmt werden könnten, wobei unter anderem eine niedrige unionsweite Anerkennungsquote bei Antragstellern dieser Länder zu berücksichtigen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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