ErwGr. 20

REG_2026_464 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene

Erhebliche Änderungen in einem Drittstaat, der auf Unionsebene als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland bestimmt wurde, können bestimmte Gebiete oder Personengruppen in diesem Staat unverhältnismäßig stark betreffen, was zu einem unterschiedlichen Schutzbedarf für bestimmte Antragsteller aus diesem Staat und zur Notwendigkeit führt, die Verfahrensgarantien dieser Antragsteller zu wahren. Durch die Verordnung (EU) 2024/1348 wird die Möglichkeit eingeführt, einen Drittstaat unter Ausnahme bestimmter Teile des Hoheitsgebiets dieses Drittstaats oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen als sicheren Drittstaat oder sicheres Herkunftsland zu bestimmen. In der Verordnung (EU) 2024/1348 ist ferner vorgesehen, dass die Kommission die Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene im Wege eines delegierten Rechtsakts aufhebt, wenn sich die Lage in diesem Land erheblich verschlechtert. Um einer Situation Rechnung zu tragen, in der ein als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene bestimmter Drittstaat für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder für eindeutig identifizierbare Personengruppen in diesem Staat die in der Verordnung (EU) 2024/1348 festgelegten materiellen Voraussetzungen für eine solche Bestimmung nicht mehr erfüllt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um die Bestimmung dieses Staates in Bezug auf bestimmte Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbare Personengruppen in diesem Staat für einen Zeitraum von sechs Monaten teilweise auszusetzen, wenn dies angesichts der erheblichen Veränderungen in diesem Staat, die diesen Teil seines Hoheitsgebiets oder diese Personengruppe betreffen, erforderlich, angemessen und verhältnismäßig ist.Darüber hinaus sollte die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erlass des delegierten Rechtsakts zur teilweisen Aussetzung der Bestimmung des Drittstaats als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland auf Unionsebene, einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen, um die Teile seines Hoheitsgebiets, für die die Aussetzung gilt, oder die Personengruppen, für die die Aussetzung gilt, aus dem Geltungsbereich der Bestimmung dieses Drittstaats zu streichen. Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission anschließend mit, dass er auf der Grundlage einer substanziierten Bewertung der Auffassung ist, dass infolge einer Änderung der Lage in diesem Drittstaat dieser die in der Verordnung (EU) 2024/1348 festgelegten Bedingungen in Bezug auf den Staat als Ganzes oder bestimmte Teile seines Hoheitsgebiets oder eindeutig identifizierbare Personengruppen in diesem Drittstaat erneut erfüllt, sollte die Kommission vorschlagen, die Bestimmung dieses Staates als sicherer Drittstaat oder als sicheres Herkunftsland entsprechend zu ändern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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