ErwGr. 22

REG_2026_464 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/1348 in Bezug auf die Erstellung einer Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene

Um komplexen und konkreten Situationen in Drittstaaten, die nicht als sichere Drittstaaten oder als sichere Herkunftsländer auf Unionsebene bestimmt sind, weiter Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten zudem bei der Anwendung oder Einführung von Rechtsvorschriften, die die nationale Bestimmung solcher Staaten ermöglichen, dies unter Ausnahme bestimmter Teile des Hoheitsgebiets dieser Staaten oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen tun können, bevor die Verordnung (EU) 2024/1348 Anwendung findet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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