Art. 16 – Verwaltung der Hilfe zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich

REG_2026_467 · zur Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027

Die Ukraine eröffnet ein Sonderkonto, das ausschließlich der Verwaltung der finanziellen und wirtschaftlichen Hilfe dient, die sie zur Unterstützung ihrer industriellen Kapazitäten im Verteidigungsbereich erhält. In Bezug auf dieses Konto gelten folgende Vorschriften:
a)Alle Zahlungen im Rahmen der Verträge oder Vereinbarungen, die zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich beantragt werden, sind von diesem Konto zu leisten.
b)Der Kommission werden Kontrollrechte für dieses Konto eingeräumt.
c)Die Ukraine legt der Kommission innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Monatsende einen monatlichen Bericht mit folgenden Angaben vor: i) Datum und Betrag jeder von dem Konto im Vormonat getätigten Zahlung; ii) Name des Empfängers jeder Zahlung; iii) Beschreibung des Zwecks jeder Zahlung und ihres Zusammenhangs mit den Verträgen oder Vereinbarungen, die in den Zahlungsanträgen vorgelegt werden; iv) alle sonstigen Informationen, die von der Kommission vernünftigerweise verlangt werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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