Art. 21 – Antrag auf Mittelgewährung

REG_2026_467 · zur Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027

(1)Um finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung zu erhalten, stellt die Ukraine bei der Kommission einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Mittelgewährung. Ein solcher Antrag auf Mittelgewährung kann von der Ukraine grundsätzlich sechsmal jährlich bei der Kommission eingereicht werden.
(2)Im Falle einer Budgethilfe in Form eines Darlehens gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/792 wird der Mittelantrag im Einklang mit Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/792 gestellt.
(3)Im Falle einer Makrofinanzhilfe gemäß Kapitel III der vorliegenden Verordnung wird dem Antrag auf Mittelgewährung ein Bericht gemäß den Bestimmungen der Grundsatzvereinbarung beigefügt.
(4)Im Falle von Hilfe zur Unterstützung der industriellen Kapazitäten der Ukraine im Verteidigungsbereich gemäß Kapitel IV der vorliegenden Verordnung gilt Folgendes: a) der Antrag auf Mittelgewährung kann mehrere Güter umfassen. Für jedes beinhaltete Gut enthält der Antrag auf Mittelgewährung einen Vertrag oder eine Vereinbarung gemäß Artikel 13 und einen Plan gemäß Artikel 14. Diese Verträge oder Vereinbarungen können unterzeichnet oder in Form eines endgültigen Entwurfs vorgelegt werden; b) wird in dem Antrag auf Mittelgewährung ein Betrag beantragt, der 20 % des Betrags übersteigt, der gemäß dem in Artikel 8 genannten Durchführungsbeschluss des Rates bereitgestellt wurde, so legt die Ukraine eine ausführliche Begründung vor, einschließlich der Auswirkungen auf künftige Anträge auf Mittelgewährung im Rahmen dieses Durchführungsbeschlusses.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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