Art. 28 – Dialog über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine

REG_2026_467 · zur Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027

(1)Um den Dialog zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, zu fördern und für ein höheres Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht zu sorgen, kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments die Kommission ersuchen, die Durchführung dieser Verordnung zu erörtern.
(2)Das Europäische Parlament kann seinen Standpunkt in Entschließungen zum Unterstützungsdarlehen für die Ukraine darlegen.
(3)Die Kommission trägt den Aspekten, die im Zusammenhang mit den im Zuge des Dialogs über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine geäußerten Standpunkten aufkommen, und etwaigen Entschließungen des Europäischen Parlaments Rechnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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