Art. 172b – Orientierung durch Branchenverbände und Erzeugervereinigungen für den Verkauf von Trauben, Traubenmosten und nicht abgefülltem Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe

REG_2026_471 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 251/2014 und (EU) 2021/2115 in Bezug auf bestimmte Marktvorschriften und sektorbezogene Unterstützungsmaßnahmen im Weinsektor und für aromatisierte Weinerzeugnisse und der Verordnung (EU) 2024/1143 über bestimmte Vorschriften für die Kennzeichnung von Spirituosen

(1)Abweichend von Artikel 101 Absatz 1 AEUV können gemäß Artikel 157 der vorliegenden Verordnung anerkannte Branchenverbände und in Artikel 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 genannte anerkannte Erzeugervereinigungen, sofern diese Verbände oder Vereinigungen im Weinsektor tätig sind und gemäß Artikel 164 Absatz 3 bzw. Artikel 166a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung als repräsentativ in dem betreffenden geografischen Gebiet gelten, unverbindliche, zur Orientierung gedachte Preisindikatoren für den Verkauf von Trauben, Traubenmosten und nicht abgefülltem Wein für die Herstellung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe bereitstellen, sofern diese Indikatoren nicht den Wettbewerb in Bezug auf einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse verhindern.
(2)Die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 genannte nationale Wettbewerbsbehörde kann in Einzelfällen beschließen, dass einer oder mehrere der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten, zur Orientierung gedachten Preisindikatoren in Zukunft zu ändern, oder aufzuheben sind oder nicht bereitgestellt werden dürfen, wenn sie dies als erforderlich erachtet, damit der Wettbewerb nicht in Bezug einen wesentlichen Anteil der betreffenden Erzeugnisse verhindert wird, oder wenn sie feststellt, dass die Verwirklichung der in Artikel 39 AEUV genannten Ziele gefährdet ist. Bei Handlungen im Sinne des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes setzt die nationale Wettbewerbsbehörde die Kommission vor oder unmittelbar nach der Einleitung der ersten förmlichen Untersuchungsmaßnahme schriftlich in Kenntnis und informiert die Kommission über die Beschlüsse, und zwar unmittelbar nach ihrer Annahme. Die Beschlüsse im Sinne dieses Absatzes gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem sie den betroffenen Unternehmen mitgeteilt werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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