Art. 67 – De minimis

REG_2026_471 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 251/2014 und (EU) 2021/2115 in Bezug auf bestimmte Marktvorschriften und sektorbezogene Unterstützungsmaßnahmen im Weinsektor und für aromatisierte Weinerzeugnisse und der Verordnung (EU) 2024/1143 über bestimmte Vorschriften für die Kennzeichnung von Spirituosen

Das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen gemäß diesem Kapitel gilt nicht in Mitgliedstaaten, in denen die Rebflächen in mindestens drei der vorangegangenen fünf Wirtschaftsjahre 10 000 ha nicht überstiegen haben, es sei denn, der Mitgliedstaat beschließt, das Genehmigungssystem umzusetzen. Ist die Bedingung, dass die Rebflächen 10 000 ha nicht übersteigen, nicht mehr erfüllt, so gilt das Genehmigungssystem für Rebpflanzungen ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Bedingung nicht mehr erfüllt ist.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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