ErwGr. 16

REG_2026_471 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 251/2014 und (EU) 2021/2115 in Bezug auf bestimmte Marktvorschriften und sektorbezogene Unterstützungsmaßnahmen im Weinsektor und für aromatisierte Weinerzeugnisse und der Verordnung (EU) 2024/1143 über bestimmte Vorschriften für die Kennzeichnung von Spirituosen

Genehmigungen für Wiederbepflanzungen werden Erzeugern erteilt, die eine Rebfläche gerodet und einen Antrag gestellt haben. Es sollte klargestellt werden, dass ein Winzer, der gemäß Artikel 216 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments oder des Rates (5) Unterstützung für die Rodung von Reben erhält, keinen Anspruch auf eine Genehmigung für die Wiederbepflanzung der betreffenden Fläche hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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