ErwGr. 18

REG_2026_471 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 251/2014 und (EU) 2021/2115 in Bezug auf bestimmte Marktvorschriften und sektorbezogene Unterstützungsmaßnahmen im Weinsektor und für aromatisierte Weinerzeugnisse und der Verordnung (EU) 2024/1143 über bestimmte Vorschriften für die Kennzeichnung von Spirituosen

Auch wenn die Wiederbepflanzung einer gerodeten Rebfläche die Weinanbaufläche nicht vergrößert, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, Vorschriften für die Wiederbepflanzung festzulegen, um die territoriale Verteilung der Rebflächen besser zu steuern und so beispielsweise die Verlagerung von Rebflächen in Regionen mit einem Marktungleichgewicht oder weg von Terrassen- und Steillagen zu vermeiden, wo sie eine wichtige Rolle für die Erhaltung der Landschaft spielen und Bodenerosion verhindern. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit erhalten, Bedingungen in Bezug auf Reben, aus denen bestimmte Weine erzeugt werden, und Erzeugungsverfahren, für die der Mitgliedstaat festgestellt hat, dass sie den Durchschnittsertrag der Anbauregion wesentlich erhöhen, oder Bedingungen festzulegen, um die Erhaltung traditioneller Erzeugungsverfahren sicherzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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