ErwGr. 35

REG_2026_471 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 251/2014 und (EU) 2021/2115 in Bezug auf bestimmte Marktvorschriften und sektorbezogene Unterstützungsmaßnahmen im Weinsektor und für aromatisierte Weinerzeugnisse und der Verordnung (EU) 2024/1143 über bestimmte Vorschriften für die Kennzeichnung von Spirituosen

Um der neu entstandenen Nachfrage der Verbraucher und dem Bedarf an Produktinnovationen gerecht zu werden, sollten die Vorschriften für die Herstellung und Etikettierung aromatisierter Weinerzeugnisse der Kategorie „Glühwein“, „Viiniglögi/Vinglögg/Karštas vynas“ und „Pelin“ dahin gehend geändert werden, dass die unter Verwendung von Roséwein hergestellt werden können und dies in der Etikettierung angegeben wird. Die Verwendung des Begriffs „rosé“ in der Aufmachung und Etikettierung von „Glühwein“ und „Pelin“, die durch die Mischung von Rot- und Weißwein oder von Rot- bzw. Weißwein mit Roséwein hergestellt wurden, sollte allerdings verboten sein. Aus denselben Gründen ist es auch angemessen, alkoholischen Getränken, die unter denselben Anforderungen hergestellt wurden, wie sie für „Glühwein“, aber für die als Hauptzutat Fruchtwein anstelle von Weinbauerzeugnissen verwendet wurde, die Verkehrsbezeichnung „Glühwein“ in ihrer Aufmachung und Etikettierung zu gestatten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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