ErwGr. 32

REG_2026_471 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 251/2014 und (EU) 2021/2115 in Bezug auf bestimmte Marktvorschriften und sektorbezogene Unterstützungsmaßnahmen im Weinsektor und für aromatisierte Weinerzeugnisse und der Verordnung (EU) 2024/1143 über bestimmte Vorschriften für die Kennzeichnung von Spirituosen

Aromatisierte Weinerzeugnisse stellen einen naheliegenden Absatzmarkt für Weinbauerzeugnisse dar. Nach der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ist es jedoch nicht erlaubt, Verkehrsbezeichnungen, die aromatisierten Weinerzeugnissen vorbehalten sind, für Getränke zu verwenden, die nicht den vorhandenen Mindestalkoholgehalt erreichen, der für die jeweilige Erzeugniskategorie in der genannten Verordnung festgelegt ist. Angesichts der steigenden Nachfrage der Verbraucher nach innovativen alkoholischen Getränken mit einem niedrigeren vorhandenen Alkoholgehalt (in % vol) sollte es möglich sein, Getränke in Verkehr zu bringen, die aus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugten entalkoholisierten oder teilweise entalkoholisierten Weinen hergestellt wurden und Verkehrsbezeichnungen tragen, die aromatisierten Weinerzeugnissen vorbehalten sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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