ErwGr. 29

REG_2026_471 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 251/2014 und (EU) 2021/2115 in Bezug auf bestimmte Marktvorschriften und sektorbezogene Unterstützungsmaßnahmen im Weinsektor und für aromatisierte Weinerzeugnisse und der Verordnung (EU) 2024/1143 über bestimmte Vorschriften für die Kennzeichnung von Spirituosen

Der besondere Handelswert von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe ergibt sich aus ihrem Ansehen aufgrund des Qualitätswerts, den die Verbraucher ihren Merkmalen beimessen. Um zu verhindern, dass ihre Qualitätsmerkmale durch nachteilige Preisaktionen untergraben werden, sollten Branchenverbände und Erzeugervereinigungen, die geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben verwalten – sofern sie in dem betreffenden geografischen Gebiet für die verschiedenen im Weinsektor tätigen Berufsgruppen repräsentativ sind –, Preisempfehlungen für den Verkauf der betreffenden Trauben, Traubenmoste oder Weine abgeben können. Diese Empfehlungen sollten jedoch nicht verbindlich sein, damit eine übermäßige Beschränkung des Preiswettbewerbs innerhalb derselben geografischen Angabe verhindert wird. Außerdem sollte es der zuständigen nationalen Wettbewerbsbehörde als zusätzliche Schutzmaßnahme gestattet sein, in Einzelfällen zu beschließen Preisindikatoren zu ändern oder aufzuheben, wenn dies erforderlich ist, um den Wettbewerb aufrechtzuerhalten oder um zu verhindern, dass die Verwirklichung der in Artikel 39 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Ziele gefährdet ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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