ErwGr. 30

REG_2026_471 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 251/2014 und (EU) 2021/2115 in Bezug auf bestimmte Marktvorschriften und sektorbezogene Unterstützungsmaßnahmen im Weinsektor und für aromatisierte Weinerzeugnisse und der Verordnung (EU) 2024/1143 über bestimmte Vorschriften für die Kennzeichnung von Spirituosen

Die Mitgliedstaaten können derzeit die Erlaubnis erhalten, nationale Zahlungen an Weinerzeuger für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Wein zu gewähren. Da Produktionsüberschüsse noch vor der Weinerzeugung kostengünstig vom Markt genommen werden können, ist es in begründeten Krisenfällen angebracht, den Mitgliedstaaten zu gestatten, unter bestimmten Bedingungen nationale Zahlungen für die freiwillige grüne Weinlese und die freiwillige Rodung produktiver Rebflächen zu gewähren. Um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, müssen die Hauptkriterien für die Bestimmung der Obergrenze für die nationale Zahlung pro Produkteinheit oder pro Hektar festgelegt werden. Zu demselben Zweck sollten außerdem im Rahmen dieser Verordnung Obergrenzen für den Gesamtbetrag der nationalen Zahlungen, die in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr für die Destillation und die grüne Weinlese erlaubt sind, festgesetzt werden. Für die Rodung ist es angesichts des strukturellen Charakters der Maßnahme und ihrer höheren Kosten nicht angezeigt, einen Gesamthöchstbetrag der nationalen Zahlungen festzusetzen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch in ihrer Mitteilung an die Kommission die Obergrenze für nationale Zahlungen anhand der besonderen Marktgegebenheiten im jeweiligen Mitgliedstaat und in den Weinregionen, in denen die Maßnahme durchgeführt werden soll, in jedem Einzelfall begründen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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