ErwGr. 51

REG_2026_471 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 251/2014 und (EU) 2021/2115 in Bezug auf bestimmte Marktvorschriften und sektorbezogene Unterstützungsmaßnahmen im Weinsektor und für aromatisierte Weinerzeugnisse und der Verordnung (EU) 2024/1143 über bestimmte Vorschriften für die Kennzeichnung von Spirituosen

Ferner ist es erforderlich, den Höchstbetrag der finanziellen Hilfe der Union für die dauerhafte Rodung im Rahmen der Interventionskategorie gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EU) 2021/2115 festzulegen. Diese Hilfe sollte sich auf einen Prozentsatz der Summe aus den direkten Kosten der Rodung und dem geschätzten Einnahmeverlust für ein Jahr in Bezug auf die gerodete Fläche belaufen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, einen zusätzlichen nationalen Beitrag zu leisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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