ErwGr. 53

REG_2026_471 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 251/2014 und (EU) 2021/2115 in Bezug auf bestimmte Marktvorschriften und sektorbezogene Unterstützungsmaßnahmen im Weinsektor und für aromatisierte Weinerzeugnisse und der Verordnung (EU) 2024/1143 über bestimmte Vorschriften für die Kennzeichnung von Spirituosen

Um die einschlägigen Vorschriften zu ergänzen und den besonderen Merkmalen des Weinsektors Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anwendung von Ausnahmen von der Anwendung des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, den Voraussetzungen für die Rodung aufgegebener Rebflächen, den Vorschriften über die Kriterien für die Erteilung von Neuanpflanzungsgenehmigungen, einschließlich der Hinzufügung von Kriterien, dem Nebeneinanderbestehen von Rebflächen, zu deren Rodung sich der Erzeuger verpflichtet hat, und von neu bepflanzten Rebflächen, den Gründen für Beschlüsse der Mitgliedstaaten über Wiederbepflanzungen, den allgemeine Bedingungen für eine Förderung und den Prioritätskriterien , die die Mitgliedstaaten für die Zuweisung der nationalen Zahlungen festlegen müssen, den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Krisensituation, der Methode für die Berechnung der nationalen Zahlungen und der Kohärenz dieser nationalen Zahlungen mit anderen Stützungsmaßnahmen der Union für den Weinsektor zu erlassen; sowie den auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett angebrachten Verweis auf die elektronischen Mittel und der Form und Darstellung der auf elektronischem Wege bereitgestellten Angaben. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 (10) über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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