ErwGr. 56

REG_2026_471 · zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) Nr. 251/2014 und (EU) 2021/2115 in Bezug auf bestimmte Marktvorschriften und sektorbezogene Unterstützungsmaßnahmen im Weinsektor und für aromatisierte Weinerzeugnisse und der Verordnung (EU) 2024/1143 über bestimmte Vorschriften für die Kennzeichnung von Spirituosen

Damit die Erzeuger Zeit haben, sich an die neuen Vorgaben in Bezug auf die Bezeichnung von Weinbauerzeugnissen mit einem reduzierten Alkoholgehalt anzupassen, sollte der Geltungsbeginn der neuen Vorgaben 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung liegen. Ferner ist es angezeigt, Übergangsbestimmungen vorzusehen, damit Weinbauerzeugnisse, die vor dem Geltungsbeginn der neuen Vorgaben etikettiert wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht werden dürfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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