Anhang XLVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:
1.Die folgenden Einträge werden in Teil A — Liste der Häfen und Schleusen in Russland angefügt: „Teil A — Liste der Häfen und Schleusen in Russland Name Grund für die Aufnahme Geltungsbeginn 6. Murmansk Artikel 5ae Absatz 1 Buchstabe c: Wird für die Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg durch Schiffe genutzt, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation anwenden. 24.4.2026 7. Tuapse Artikel 5ae Absatz 1 Buchstabe c: Wird für die Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg durch Schiffe genutzt, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation anwenden. 24.4.2026“
Name Grund für die Aufnahme Geltungsbeginn
6.Murmansk Artikel 5ae Absatz 1 Buchstabe c: Wird für die Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg durch Schiffe genutzt, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation anwenden. 24.4.2026
7.Tuapse Artikel 5ae Absatz 1 Buchstabe c: Wird für die Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg durch Schiffe genutzt, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation anwenden. 24.4.2026“
2.Teil C — Liste der Häfen und Schleusen in anderen Drittländern als Russland erhält folgende Fassung: „Teil C — Liste der Häfen und Schleusen in anderen Drittländern als Russland Name Grund für die Aufnahme Geltungsbeginn 1. Karimun-Ölterminal, Indonesien Artikel 5ae Absatz 1 Buchstabe c: Wird für die Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg durch Schiffe genutzt, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation anwenden. 24.4.2026“
Name Grund für die Aufnahme Geltungsbeginn
1.Karimun-Ölterminal, Indonesien Artikel 5ae Absatz 1 Buchstabe c: Wird für die Beförderung von in Anhang XXV aufgeführten Rohöl- oder Erdölerzeugnissen oder von mineralischen Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg durch Schiffe genutzt, die irreguläre und mit hohem Risiko behaftete Beförderungspraktiken gemäß der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation anwenden. 24.4.2026“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.04.2026
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