ErwGr. 24

REG_2026_506 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Nach Artikel 248.1 und Artikel 248.2 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation können Personen vor bestimmten russischen Gerichten Klage einreichen, um über Streitigkeiten gegen Unternehmen aus der Union in Bezug auf von restriktiven Maßnahmen betroffene Verträge zu entscheiden, obwohl die entsprechende Zuständigkeit bei nichtrussischen Gerichten oder Schiedsgerichten liegen müsste. Nach diesen Bestimmungen können russische Gerichte erhebliche Geldbußen gegen Unternehmen aus der Union verhängen, die die gerichtliche Zuständigkeit nicht akzeptieren. Es ist daher angezeigt, Gerichte der Union zu ermächtigen, auf Antrag von Personen aus der Union Anordnungen zu erlassen, die vorschreiben, keine Gerichtsverfahren einzuleiten oder Gerichtsverfahren einzustellen, und Sanktionen zu verhängen. Diese Sanktionen müssen geeignet sein, eine abschreckende Wirkung zu gewährleisten. Die Bestimmungen der Notzuständigkeit (forum necessitatis) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollten entsprechend geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.04.2026

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