REG_2026_506 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Natürliche und juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen oder in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehende Personen, Einrichtungen oder Organisationen könnten versuchen, russische Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen in anderen Drittländern als Russland durchzusetzen. Solche Versuche können auf Forderungen im Zusammenhang mit von restriktiven Maßnahmen betroffenen Verträgen oder mit rechtswidrigen Enteignungen oder mit der von der Russischen Föderation verhängten sogenannten „vorübergehenden Verwaltung“ gestützt werden. Es ist daher angezeigt, die Möglichkeit für natürliche oder juristische Personen aus der Union auszuweiten, Schadensersatz von Personen, Einrichtungen oder Organisationen zu verlangen, die in anderen Drittländern als Russland die Durchsetzung dieser russischen Entscheidungen anstreben oder bei ihrer Durchsetzung mitwirken, sowie von Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle letzterer befinden. Ferner sollte der Rat ermächtigt werden, ein Transaktionsverbot gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu verhängen, die die Durchsetzung von russischen Entscheidungen aufgrund von Forderungen im Zusammenhang mit von restriktiven Maßnahmen betroffenen Verträgen oder die Durchsetzung von rechtswidrigen Enteignungen oder von durch die russische Regierung verhängter sogenannter „vorübergehenden Verwaltung“ anstreben oder die bei einer entsprechenden Durchsetzung mitwirken, sowie ein Transaktionsverbot gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle sich die erstgenannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden.
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