ErwGr. 30

REG_2026_506 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

Die Formulierung „jedweder sonstigen russischen Person, Organisation oder Einrichtung“ in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 schließt die Russische Föderation ein. Erhebt die Russische Föderation vor russischen Gerichten oder vor Gerichten von Drittländern Klage im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise von den mit den Verordnungen (EU) Nr. 833/2014 und (EU) Nr. 269/2014 verhängten Maßnahmen berührt wird, so handelt die Russische Föderation im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit oder verzichtet auf ihre Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung, gegebenenfalls auch für mögliche Widerklagen. In solchen Fällen sollten Personen aus der Union gemäß Artikel 11a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in Verfahren vor Gerichten der Mitgliedstaaten Schadensersatz verlangen können, sofern die betreffende Person anderweitig keinen wirksamen Zugang zu den Rechtsbehelfen in dem betreffenden Hoheitsgebiet hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.04.2026

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