Anhang III – BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG DER INFORMATIONEN NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 1 BUCHSTABE c UND ABSATZ 2

REG_2026_562 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Schienen-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 93, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c sind folgende Informationen über Einzelbeihilfen zu veröffentlichen:
a)Name des Empfängers
b)Identifikator des Empfängers
c)Art des Unternehmens (KMU/kleines Midcap-Unternehmen/großes Unternehmen) zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe
d)Region, in der der Beihilfeempfänger seinen Standort hat, auf NUTS-II-Ebene ( 1)
e)Wirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Gruppe ( 2)
f)Beihilfeelement, in voller Höhe, in Landeswährung ( 3)
g)Beihilfeinstrument ( (Zuschuss/Zinszuschuss, Kredit/rückzahlbarer Vorschuss/rückzahlbarer Zuschuss, Garantie, Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung, Beteiligung oder beteiligungsähnliche Investition, Sonstiges 4)(bitte nähere Angaben))
h)Tag der Gewährung der Beihilfe
i)Ziel der Beihilfe
j)Bewilligungsbehörde
k)Nummer der Beihilfemaßnahme (.5)
Nach Artikel 9 Absatz 2 müssen die Mitgliedstaaten ihre ausführlichen Beihilfe-Websites so gestalten, dass die Informationen leicht zugänglich sind; dazu werden die Informationen in einem Tabellenkalkulationsformat (z. B. CSV oder XML) veröffentlicht, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Der Zugang zur Website wird jedem Interessierten ohne Einschränkungen gewährt. Die Website ist ohne vorherige Anmeldung als Nutzer zugänglich.
(1)NUTS — Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben.
(2)Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj).
(3)Bei Betriebsbeihilfen der jährliche Beihilfebetrag pro Empfänger. Bei Investitionsbeihilfen die Höhe der Investition. Bei Maßnahmen nach Artikel 14 das Bruttosubventionsäquivalent.
(4)Falls die Beihilfe mithilfe mehrerer Beihilfeinstrumente gewährt wird, bitte den Beihilfebetrag für jedes Instrument angeben.
(5)Diese wird von der Kommission im Rahmen des in Artikel 19 dieser Verordnung genannten Verfahrens vergeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.03.2026

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