ErwGr. 6

REG_2026_562 · zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Schienen-, Binnenschiffs- und multimodalen Verkehr mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 93, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Nach den Erfahrungen der Kommission bei der Anwendung des Artikels 93 AEUV ist davon auszugehen, dass bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen, die den Erfordernissen der Koordinierung des Verkehrs entsprechen, keine nennenswerten Beeinträchtigungen von Wettbewerb und Handel zwischen Mitgliedstaaten verursachen, sofern sie bestimmte eindeutige, auf der Grundlage der umfangreichen Beschlusspraxis der Kommission festgelegte Vereinbarkeitskriterien erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.03.2026

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