Art. 15 – Gebiete in äußerster Randlage der Europäischen Union

REG_2026_687 · über die Durchführung der bilateralen Schutzklauseln in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des EU-Mercosur-Partnerschaftsabkommens und des EU-Mercosur-Interimsabkommens über den Handel

(1)Wird eine Ware mit Ursprung in einem betroffenen Land in ein Gebiet oder mehrere Gebiete in äußerster Randlage der Union zu Präferenzbedingungen in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, dass es dadurch zu einer erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gebiets bzw. der Gebiete in äußerster Randlage der Union kommt oder zu kommen droht, so kann die Kommission, sofern keine allseits zufriedenstellende Lösung gefunden wird, ausnahmsweise Schutzmaßnahmen ergreifen, die auf das betreffende Gebiet in äußerster Randlage der Union bzw. die betreffenden Gebiete in äußerster Randlage der Union beschränkt sind.
(2)Unbeschadet des Absatzes 1 gelten die anderen in dieser Verordnung in Bezug auf Schutzmaßnahmen festgelegten Bestimmungen auch für alle nach diesem Artikel erlassenen Schutzmaßnahmen.
(3)Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck „erhebliche Verschlechterung“ ernsthafte Schwierigkeiten in einem Wirtschaftssektor, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt. Die Feststellung einer erheblichen Verschlechterung stützt sich auf objektive Faktoren, einschließlich Folgendem: a) Anstieg der Menge der Einfuhren in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur heimischen Produktion und zu den Einfuhren aus anderen Ländern und b) die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Lage des einschlägigen Wirtschaftszweigs oder des betroffenen Wirtschaftsbereichs auch in Bezug auf den Absatz, die Produktion, die Finanzlage und die Beschäftigung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.03.2026

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