(1)Eine Schutzmaßnahme darf nur so lange angewendet werden, wie dies zur Vermeidung oder Wiedergutmachung eines ernsthaften Schadens des Wirtschaftszweigs der Union und zur Erleichterung von Anpassungen erforderlich ist. Die Geltungsdauer darf zwei Jahre nicht übersteigen, es sei denn, sie wird nach Absatz 2 verlängert.
(2)Die ursprüngliche Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme gemäß Absatz 1 kann um bis zu zwei Jahre verlängert werden, falls die Schutzmaßnahme weiterhin erforderlich ist, um einen ernsthaften Schaden des Wirtschaftszweigs der Union zu vermeiden oder wiedergutzumachen, und sofern der Wirtschaftszweig der Union nachweislich Anpassungen vornimmt. Sind sensible Erzeugnisse betroffen, wird eine Schutzmaßnahme um bis zu zwei Jahre verlängert, sofern sie weiterhin erforderlich ist, um einen ernsthaften Schaden des Wirtschaftszweigs der Union zu verhindern oder wiedergutzumachen.
(3)Auf die Einfuhr einer Ware gemäß Anhang 10-A (Stufenplan für den Zollabbau) des Partnerschaftsabkommens und Anhang 2-A (Stufenplan für den Zollabbau) des Interimsabkommens für den Handel, die einer Schutzmaßnahme unterworfen war, dürfen keine erneuten Schutzmaßnahmen angewendet werden, bis ein Zeitraum abgelaufen ist, der der Hälfte der Gesamtdauer der vorherigen Schutzmaßnahme entspricht.
(4)Ein Mitgliedstaat, eine im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelnde natürliche oder juristische Person oder eine im Namen des Wirtschaftszweigs der Union handelnde Organisation ohne Rechtspersönlichkeit kann einen Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer nach Absatz 2 beantragen. In diesem Fall überprüft die Kommission unter Berücksichtigung der in Artikel 7 Absatz 5 genannten Faktoren, bevor sie über die Verlängerung entscheidet, ob die Voraussetzungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels erfüllt sind. Die Kommission kann eine solche Überprüfung aus eigener Initiative einleiten, wenn genügend Anscheinsbeweise dafür vorliegen, dass die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Bis die Ergebnisse dieser Überprüfung vorliegen, bleibt die Schutzmaßnahme in Kraft.
(5)Die Einleitungsbekanntmachung der Überprüfung gemäß Absatz 4 dieses Artikels wird nach Maßgabe des Artikels 5 Absätze 6 und 7 bekannt gemacht. Die Überprüfung wird nach Maßgabe des Artikels 7 durchgeführt.
(6)Ein etwaiger Beschluss zur Verlängerung nach Absatz 2 dieses Artikels erfolgt im Einklang mit den Artikeln 10 und 11.
(7)Die Gesamtgeltungsdauer einer Schutzmaßnahme darf einschließlich des Anwendungszeitraums etwaiger vorläufiger Schutzmaßnahmen, des ursprünglichen Anwendungszeitraums und einer eventuellen Verlängerung vier Jahre nicht übersteigen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.03.2026
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