Art. 10 – Einstellung von Untersuchungen und Verfahren ohne Maßnahmen

REG_2026_687 · über die Durchführung der bilateralen Schutzklauseln in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des EU-Mercosur-Partnerschaftsabkommens und des EU-Mercosur-Interimsabkommens über den Handel

(1)Wird bei einer Untersuchung festgestellt, dass die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so veröffentlicht die Kommission im Einklang mit dem Prüfverfahren des Artikels 19 Absatz 3 einen Beschluss über die Einstellung der Untersuchung und des Verfahrens.
(2)Die Kommission veröffentlicht einen Bericht über ihre Feststellungen und begründet darin die Schlussfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 13.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.03.2026

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