Art. 8 – Vorsorgliche Überwachungsmaßnahmen

REG_2026_687 · über die Durchführung der bilateralen Schutzklauseln in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen des EU-Mercosur-Partnerschaftsabkommens und des EU-Mercosur-Interimsabkommens über den Handel

(1)Die Kommission kann vorsorgliche Überwachungsmaßnahmen in Bezug auf Einfuhren einer Ware aus einem betroffenen Land ergreifen, sollten sich die Einfuhren dieser Ware derart entwickeln, dass sie eine der in den Artikeln 3, 5 und 6 genannten Situationen hervorrufen könnten. Diese vorsorglichen Überwachungsmaßnahmen werden im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(2)Die Geltungsdauer vorsorglicher Überwachungsmaßnahmen ist begrenzt. Soweit nichts anderes bestimmt ist, endet ihre Gültigkeit am Ende des zweiten Sechsmonatszeitraums, der auf den ersten Sechsmonatszeitraum nach der Einführung solcher Maßnahmen folgt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.03.2026

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